10. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. In den Urteilen bzw. Strafbefehlen wurde jeweils die Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Darin wurde der Beschwerdeführer zugleich in der Amtssprache auf die massgeblichen Bestimmungen des StGB hingewiesen. Er hätte zur Kenntnis nehmen können, dass bei Nichtbezahlen der Bussen Ersatzfreiheitsstrafen drohen, und es ist ihm nach wie vor unbenommen, deren