Nach Eingang der Stellungnahme der SID und der Akten wurde am 30. März 2022 verfügt, dass die Ziffer 3 des Beschwerdeentscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2022 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung somit wiederhergestellt wird (pag. 31 f.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Eingabe vom 25. März 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt und er innert der laufenden Beschwerdefrist eine neue Eingabe einzureichen hat, andernfalls das Verfahren ohne weiteren Schriftenwechsel als gegenstandslos abgeschrieben wird.