2. Mit Eingabe vom 25. März 2022 (Eingang: 28. März 2022) wendete sich der Beschwerdeführer an das Obergericht und monierte sinngemäss, die Anordnung der SID betreffend das neue Aufgebotsdatum verbunden mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde verwehre ihm faktisch den Rechtsweg. Die Ersatzfreiheitsstrafe wäre bereits angetreten oder gar vollzogen, bevor ein Entscheid der Beschwerdeinstanz getroffen bzw. überhaupt Beschwerde erhoben worden wäre (zum Ganzen pag. 1).