Zugleich entschied die SID, dass der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafen per 31. März 2022 anzutreten hat, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner auferlegte sie dem Beschwerdeführer die auf CHF 800.00 bestimmten Verfahrenskosten.