Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 184 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Aufgebot zum Strafantritt Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. März 2022 (2022.SIDGS.108) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 bot das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend BVD) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) per 7. Februar 2022 zum Vollzug mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 10 Tagen auf (Vorakten 2022.SIDGS.108, pag. 1 f.). Die dagegen erhobene Be- schwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) mit Entscheid vom 17. März 2022 ab (pag. 3 ff.). Zugleich entschied die SID, dass der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafen per 31. März 2022 anzutreten hat, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner auferlegte sie dem Beschwerdeführer die auf CHF 800.00 bestimmten Verfahrenskosten. 2. Mit Eingabe vom 25. März 2022 (Eingang: 28. März 2022) wendete sich der Be- schwerdeführer an das Obergericht und monierte sinngemäss, die Anordnung der SID betreffend das neue Aufgebotsdatum verbunden mit dem Entzug der aufschie- benden Wirkung einer allfälligen Beschwerde verwehre ihm faktisch den Rechts- weg. Die Ersatzfreiheitsstrafe wäre bereits angetreten oder gar vollzogen, bevor ein Entscheid der Beschwerdeinstanz getroffen bzw. überhaupt Beschwerde erhoben worden wäre (zum Ganzen pag. 1). 3. Gestützt auf die Eingabe vom 25. März 2022 eröffnete die Kammer mit Verfügung vom 29. März 2022 ein Beschwerdeverfahren, forderte bei der SID die relevanten Akten an und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung (pag. 15 f.). Nach Eingang der Stellungnahme der SID und der Akten wurde am 30. März 2022 verfügt, dass die Ziffer 3 des Beschwerde- entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2022 aufgehoben und die auf- schiebende Wirkung somit wiederhergestellt wird (pag. 31 f.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Eingabe vom 25. März 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt und er innert der laufenden Beschwerdefrist eine neue Eingabe einzureichen hat, andernfalls das Verfahren ohne weiteren Schriftenwechsel als gegenstandslos abgeschrieben wird. Die Par- teien wurden vor der ordentlichen Eröffnung der Verfügung vom 30. März 2022 te- lefonisch über deren Inhalt informiert (pag. 41). 4. Am 19. April 2022 wurde im Briefkasten des Obergerichts eine auf den 16. April 2022 datierte Eingabe des Beschwerdeführers vorgefunden (pag. 53 ff.). Darin be- antragt er sinngemäss die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der SID vom 17. März 2022. 5. Die SID und die Generalstaatsanwaltschaft beantragten mit Verweis auf die Aus- führungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 69; pag. 79). 2 II. Formelles 6. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 7. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterle- gene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 8. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Begehrens zusammengefasst vor, dass das Summieren mehrerer kurzer Ersatzfreiheitsstrafen zu einer längeren Freiheitsstrafe eine strengere, mithin nicht mehr verschuldensangemessene Be- strafung bedeute. Dies habe für ihn schwerwiegende finanzielle Konsequenzen, die ihn in seiner Existenz gefährden würden. Aufgrund seiner begrenzten Deutsch- kenntnisse und wegen des Ausbleibens einer Kontaktierung durch die BVD sei ihm ohnehin nicht klar gewesen, dass nicht bezahlte Bussen in Freiheitsstrafen umge- wandelt würden. Bei den geahndeten Delikten handle es sich nicht um schwerwie- gende Straftaten. Seit er wisse, was bei Nichtbezahlen von Bussen drohe, begehe er keine Verstösse mehr (zum Ganzen pag. 53 ff.). 9. Der Beschwerdeentscheid der SID sowie die Aufgebotsverfügung der BVD bezie- hen sich auf mehrere kurze, zu einer 10-tägigen Freiheitsstrafe zusammengefasste Ersatzfreiheitsstrafen (Vorakten 2022.SIDGS.108, pag. 1 f.). Soweit die Verfahren BM 2019 16391 und BM 2019 24663 betreffend, ist festzustellen, dass zwischen- zeitlich die Vollzugsverjährung gemäss Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) eingetreten ist. Im Umfang von 3 Tagen Ersatzfreiheits- strafe ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid der SID vom 17. März 2022 bzw. die Aufgebotsverfügung der BVD vom 3. Januar 2022 aufzuheben. 10. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. In den Urteilen bzw. Strafbefehlen wurde jeweils die Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Darin wurde der Beschwerdeführer zugleich in der Amtssprache auf die massgeblichen Bestimmungen des StGB hin- gewiesen. Er hätte zur Kenntnis nehmen können, dass bei Nichtbezahlen der Bus- sen Ersatzfreiheitsstrafen drohen, und es ist ihm nach wie vor unbenommen, deren 3 Vollzug durch nachträgliche Bezahlung der Bussen zu vermeiden (Art. 106 Abs. 4 StGB). Das behauptete Ausbleiben einer Kontaktierung seitens der BVD ändert daran nichts und begründete insbesondere keine Vertrauensgrundlage, zumal die BVD gemäss den Vorakten mehrere Anläufe unternahmen, diverse Ersatzfreiheits- strafen in Vollzug zu setzen (vgl. Vorakten 2020.SIDGS.527 und Vorakten SIDGS.2020.848). Desgleichen führt das aufeinanderfolgende Verbüssen mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu einer strengeren Bestrafung. Die (verbleibende) ver- anschlagte Vollzugsdauer entspricht den verhängten Sanktionen. Beim Zusam- mentreffen mehrerer Freiheitsstrafen im Vollzug, sind diese entsprechend ihrer Ge- samtdauer zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Mi- litärstrafgesetz [V-StGB-MStG; SR 311.01]). Liegen zahlreiche einzelne Verstösse vor, die allesamt als Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüssen sind, ist ein separater Voll- zug unter verfahrensökonomischen und organisatorischen Gesichtspunkten sowie mit Blick auf die relativ kurze Vollzugsverjährungsfrist bei Übertretungen gemäss Art. 109 StGB nicht praktikabel. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe für berufstätige Verurteilte immer mit einer gewissen Härte verbunden ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Okto- ber 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Er hätte diese Konsequenz durch gesetzestreues Verhalten vermeiden können, wie er es eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich tun will. Im Übrigen wurde er bereits in der Aufgebotsverfügung darauf hingewie- sen, dass er – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit hat, seine Stra- fen in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen. Hierzu hatte er ein entsprechendes Merkblatt erhalten. 11. Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen mittels gemeinnütziger Arbeit ist nicht mög- lich (Art. 79a Abs. 2 StGB). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Vor- bringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt erübrigt sich. Gleiches gilt für sei- ne Ausführungen betreffend Korrespondenz mit den Behörden und seine fehlenden finanziellen Möglichkeiten zur Begleichung der ausgesprochenen Bussen. IV. Kostenfolgen 12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 28 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrens- kosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [VKD; BSG 161.12]), werden dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens im Betrag von CHF 700.00 auferlegt; die verbleibenden Verfahrens- kosten von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ent- schädigungswürdige Auslagen sind dem Beschwerdeführer keine entstanden (Art. 104 Abs. 2 VRPG). 13. Die Vollzugsverjährung, die zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, war im Zeitpunkt des im Übrigen nicht zu beanstandenden, angefochtenen Entscheids noch nicht eingetreten. Die von der SID getroffene Kostenverlegung zulasten des Beschwerdeführers wird daher bestätigt. 4 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass betreffend die Urteile BM 2019 16391 und BM 2019 24663 die Vollzugsverjährung eingetreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht werden im Um- fang von CHF 700.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden Verfah- renskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 7. Juni 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5