3. Zur Bezahlung von Parteientschädigungen von CHF 11'637.40 (erstinstanzliches Verfahren) und CHF 5'708.10 (oberinstanzliches Verfahren), total ausmachend CHF 17'345.50, an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. D. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil- Gesetz).