2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von CHF 3'111.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00, ausmachend CHF 3'000.00. II. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: