A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt 5'623.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. 57 B. I. C.________ wird schuldig erklärt: