41 und Art. 50 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'708.10 zu bezahlen. VII. Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 55 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I. A.________ wird schuldig erklärt: