Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt und Klientschaft gebunden. Zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis des Kantons Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz in Strafverfahren auf CHF 250.00, wovon auch vorliegend auszugehen ist. Die Entschädigung für den gebotenen und zu vergütenden Zeitaufwand wird pauschal auf CHF 5'000.00 festgesetzt, zuzüglich 7.7 % MwSt und der geltend gemachten Auslagen von CHF 410.75. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 werden in Anwendung von Art. 41 und Art.