__ einen Stundenansatz CHF 400.00, was nicht der Praxis des Kantons Bern entspricht. Art. 429 StPO äussert sich nicht zum angemessenen Stundenansatzes eines privaten Rechtsvertreters. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 163 liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu regeln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt und Klientschaft gebunden.