Der dabei geltend gemachte Aufwand von 37.5 Stunden (inkl. Aufwände Rechtsanwalt F.________) erscheint der Kammer für die Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren als deutlich überhöht, da die Aufarbeitung des Prozessstoffes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte und sich für die Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren keine zusätzlichen Fragen mehr stellten. Sodann beansprucht Rechtsanwältin G.________ einen Stundenansatz von CHF 300.00, Rechtsanwalt F.________ einen Stundenansatz CHF 400.00, was nicht der Praxis des Kantons Bern entspricht.