54 24.2 Obere Instanz Oberinstanzlich beantragte die Privatklägerin eine Parteientschädigung gemäss der von Rechtsanwältin G.________ eingereichten Honorarnote vom 27. April 2023 in der Höhe von CHF 13'080.95 (pag. 954 ff.). Der dabei geltend gemachte Aufwand von 37.5 Stunden (inkl. Aufwände Rechtsanwalt F.________) erscheint der Kammer für die Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren als deutlich überhöht, da die Aufarbeitung des Prozessstoffes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte und sich für die Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren keine zusätzlichen Fragen mehr stellten.