24.1 Erste Instanz Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf die eingereichte und als angemessen erachtete Honorarnote von Rechtsanwältin G.________ vom 4. Februar 2022 (pag. 652 ff.) zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin von CHF 11'637.40 (pag. 696, 755). Diese Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden und vorliegend zu bestätigen. 54 24.2 Obere Instanz Oberinstanzlich beantragte die Privatklägerin eine Parteientschädigung gemäss