24. Rechtsvertretung der Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429-434 StPO, womit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist die Privatklägerin sowohl erst- als auch oberinstanzlich als vollumfänglich obsiegend zu betrachten. 24.1 Erste Instanz