Weiter erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand von 14 Stunden für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung als überhöht. Der von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden für die Verhandlungsvorbereitung erachtet der Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren als angemessen und es ist nicht ersichtlich, inwieweit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 mehr Zeit zur Verhandlungsvorbereitung aufgewendet werden musste. Folglich wird der Aufwand für die Verhandlungsvorbereitung um fünf Stunden gekürzt.