wie folgt angepasst: Der Aufwand für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2023 wird entsprechend der tatsächlichen Verhandlungsdauer von acht auf vier Stunden gekürzt. Weiter erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand von 14 Stunden für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung als überhöht.