_ auszurichtende Entschädigung von CHF 5'623.35. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss eingereichter Kostennote vom 26. April 2023 (pag. 953) wie folgt angepasst: