_ vom 27. April 2023 (pag. 950 f.) wird wie folgt angepasst: Der Aufwand für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 27. April 2023 wird entsprechend der tatsächlichen Verhandlungsdauer von neun auf vier Stunden gekürzt. Im Weiteren wird der Wegzuschlag für den 28. April 2023 von CHF 75.00 gestrichen, da auf die für diesen Tag geplante mündliche Urteilseröffnung 53 verzichtet wurde. Demnach resultiert eine an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende Entschädigung von CHF 5'623.35.