Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwältin D.________ vor der Vorinstanz wurde ebenfalls mit Ausnahme einer kleinen Anpassung in Bezug auf die Dauer der Hauptverhandlung gemäss der eingereichten Honorarnote bestimmt und auf CHF 6'752.80 festgesetzt, wobei das volle Honorar auf CHF 8'368.30 bestimmt wurde. Auch diese Kostenfestsetzung erschein angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.__