52 23. Amtliche Verteidigung 23.1 Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt B.________ vor der Vorinstanz wurde abgesehen von einer Anpassung in Bezug auf die Dauer der Hauptverhandlung gemäss eingereichter Honorarnote bestimmt und auf CHF 12'759.10 festgesetzt, während das volle Honorar auf CHF 17'094.05 bestimmt wurde. Es besteht seitens der Kammer keinen Anlass, auf diese angemessen erscheinende Kostenfestsetzung zurückzukommen.