Trotz der auf 0 Tagessätze festgelegten Geldstrafe des Beschuldigten 2 erscheint dieser angesichts seiner oberinstanzlichen Anträge als unterliegend. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und beiden Beschuldigten je hälftig, ausmachend CHF 3'000.00, auferlegt.