428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens tragen der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Trotz der auf 0 Tagessätze festgelegten Geldstrafe des Beschuldigten 2 erscheint dieser angesichts seiner oberinstanzlichen Anträge als unterliegend.