Damit betragen die Auslagen insgesamt CHF 1'223.00, ausmachend je CHF 611.50. Mit den anteilsmässigen Gebühren resultieren somit für beide Beschuldigte vorinstanzliche Verfahrenskosten von jeweils CHF 3'115.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung. 22.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).