416 und pag. 418), ausmachend CHF 124.00, zu bezahlen. Diesbezüglich scheint der Staatsanwaltschaft ein Fehler unterlaufen zu sein, da sie diese Kosten beim Beschuldigten 1 mit CHF 1'124.00 (pag. 423) und beim Beschuldigten 2 (richtigerweise) mit CHF 124.00 (pag. 434) bezifferte, obwohl diesbezüglich keine zusätzlichen Kosten ersichtlich sind. Sodann ist die Hälfte der Rechnung von Dr. med. V.________ von total CHF 975.00, ausmachend je CHF 487.50, zu tragen. Damit betragen die Auslagen insgesamt CHF 1'223.00, ausmachend je CHF 611.50.