Dieses Vorgehen erscheint nachvollziehbar. Aufgrund des Schuldspruchs vor der oberen Instanz haben beide Beschuldigte die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Dem Beschuldigte 1 und dem Beschuldigten 2 werden die anteilsmässigen erstinstanzlichen Gebühren von je CHF 2'500.00 auferlegt. Weiter haben sie die Hälfte der (allgemeinen) Auslagen, bestehend aus den staatsanwaltlichen Auslagen für Arztberichte von total CHF 248.00 (vgl. pag. 416 und pag. 418), ausmachend CHF 124.00, zu bezahlen.