22. Verfahrenskosten 22.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten beiden Beschuldigten je zur Hälfte mit der Begründung, die Beurteilung sei für beide Beschuldigten etwa gleich aufwändig gewesen, zumal ihnen praktischen den gleichen Sachverhalt zur Last gelegt werden. Dieses Vorgehen erscheint nachvollziehbar.