Da die beiden Beschuldigten durch ihr Zusammenwirken gemeinsam der bei der Privatklägerin entstandenen Schaden verursacht haben, sich über die Tatbeiträge des jeweils anderen im Klaren waren und vorsätzlich gehandelt haben, haften sie unter Anwendung von Art. 50 OR für sämtliche Beträge unter solidarischer Haftung des Einzelnen auf das Ganze. Für die Beurteilung der Zivilklage sind aufgrund des geringen Zusatzaufwands keine separaten Kosten auszuscheiden. 51 VI. Kosten und Entschädigung