530 ff.), zu entschädigen sind, wobei es sich allerdings nicht um Schadenersatz nach Art. 41 OR, sondern um eine notwendige Aufwendung im Verfahren nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO handelt, weshalb kein Verzugszins anfällt (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 754). 21.3 Solidarhaftung und Kostenausscheidung Da die beiden Beschuldigten durch ihr Zusammenwirken gemeinsam der bei der Privatklägerin entstandenen Schaden verursacht haben, sich über die Tatbeiträge des jeweils anderen im Klaren waren und vorsätzlich gehandelt haben, haften sie unter Anwendung von Art.