Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, wobei entsprechend der Würdigung der Kammer auch für die im Zeitraum vom 9. bis am 30. April 2019 geleisteten Taggelder im Umfang von CHF 4'068.75 eine deliktische Anspruchsgrundlage besteht. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Privatklägerin weiter auch die Kosten der Observation über CHF 13'000.00, die durch die verschiedenen Rechnungen der AN.________ ausgewiesen sind (pag. 530 ff.), zu entschädigen sind, wobei es sich allerdings nicht um Schadenersatz nach Art.