40 VVG zurückfordern. Daher hiess die Vorinstanz die Zivilforderung über CHF 49'793.75 zuzüglich des beantragten Zins zu 5 % ab 29. Mai 2019 gut (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 753). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, wobei entsprechend der Würdigung der Kammer auch für die im Zeitraum vom 9. bis am 30. April 2019 geleisteten Taggelder im Umfang von CHF 4'068.75 eine deliktische Anspruchsgrundlage besteht.