gen nach Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt, da die Beschuldigten der Privatklägerin vorsätzlich und damit schuldhaft in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden zugefügt hätten und zwischen dem Schaden und dem schädigenden Verhalten der Beschuldigten ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Bezüglich des ab 9. bis 30. April 2019 geleisteten Taggelds über CHF 4'068.75 könne die Privatklägerin – sofern aufgrund der fehlenden arglistigen Täuschung die Voraussetzungen von Art. 41 OR nicht mehr erfüllt sein sollten – den Betrag gestützt auf Art. 62 i. V. m. Art. 40 VVG zurückfordern.