Eine effektive Sanktionierung des Betrugs wäre nur möglich gewesen, wenn auf eine Freiheitsstrafe (nicht gleichartige Sanktion, womit Art. 46 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung käme) erkannt worden wäre. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine eigentliche Strafzumessung für den Beschuldigten 2 wie auch weitere Ausführungen zum Vollzug der Geldstrafe und einer allfälligen Verbindungsbusse. V. Zivilpunkt