49 Abs. 2 StGB zu einer Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe ist eine spürbare Sanktion des Betrugs nicht zu erreichen, weshalb die Zusatzstrafe 0 Tagessätze Geldstrafe zu betragen hat. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6): «Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur