Bei der Bildung der Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 3. September 2020 ist die Obergrenze der Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB von 180 Tagessätzen zu berücksichtigen. Diese Obergrenze wurde mit dem Urteil vom 3. September 2020 bereits erreicht. Durch das von der Vorinstanz angewandte Vorgehen wäre der Beschuldigte 2 im Ergebnis mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen sanktioniert worden, was in Anbetracht von Art. 34 Abs. 1 StGB unmöglich ist. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nach Art.