Da das gesetzliche Höchstmass 49 der Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB), kann der konkreten Bildung der Zusatzstrafe der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 749): Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland verurteilte B2 mit Strafbefehl vom 3. September 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00 (pag.