Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur retrospektiven Konkurrenz sind grundsätzlich zutreffend (pag. 748 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Zusatzstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 und 3.6; BSK StGB-ACKERMANN, 4. Aufl. 2019 [aktualisiert per 30. April 2023], Art. 49 N. 170). Da das gesetzliche Höchstmass 49 der Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt (Art.