20. Strafzumessung des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 hat sich vorliegend des Betrugs, begangen in der Zeit vom 3. August 2018 bis 30. April 2019, ab 9. April 2019 bis zum 30. April 2019 als Versuch, strafbar gemacht. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 3. September 2020 wurde der Beschuldigte 2 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (pag. 593). Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur retrospektiven Konkurrenz sind grundsätzlich zutreffend (pag.