Mit der Vorinstanz sind vorliegend 30 Tagessätze auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen, was bei einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00 einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist auf 30 Tage festzusetzen.