Die Vorinstanz sprach einen Teil der Geldstrafe des Beschuldigten 1, 30 Strafeinheiten (16.66 %), als Verbindungsbusse aus. Auch die Kammer erachtet es als angezeigt, eine Verbindungsbusse auszufällen, da gerade mit Blick auf die Vorstrafe eine spürbare Sanktion sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten geboten erscheint. Mit der Vorinstanz sind vorliegend 30 Tagessätze auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen, was bei einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00 einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 entspricht.