Aufgrund der Vorstrafe erachtete die Kammer auch eine Probezeit von drei Jahren als geboten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Freiheitsentzug des Beschuldigten 1 vom 4. Juli 2019, der länger als drei Stunden dauerte, im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe anzurechnen ist (pag. 750). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Verbindungsbusse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 750). Die Vorinstanz sprach einen Teil der Geldstrafe des Beschuldigten 1, 30 Strafeinheiten (16.66 %), als Verbindungsbusse aus.