hiervor) bleibt es indes bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die vorinstanzlich ausgefällte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 748) ist angesichts der gegenwärtigen Arbeitslosigkeit des Beschuldigten 1 nicht zu beanstanden. 19.5 Vollzug der Geldstrafe, Anrechnung der Polizeihaft und Verbindungsbusse Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 1 den Vollzugsaufschub für die Geldstrafe, was der Kammer angemessen erscheint. Aufgrund der Vorstrafe erachtete die Kammer auch eine Probezeit von drei Jahren als geboten.