48 19.4 Konkretes Strafmass Beschuldigter 1 Im Ergebnis halten sich die Strafminderung wegen der versuchten Tatbegehung (Ziff. 19.2 hiervor) und die Straferhöhung wegen der einschlägigen Vorstrafe (Ziff. 19.3 hiervor) die Waage. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Strafe von 210 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Ziff. 5 hiervor) bleibt es indes bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen.