Die AHVG-Strafbestimmungen, gegen die der Beschuldigte 1 verstossen hat (Art. 87 und 88 AHVG), pönalisieren die Erwirkung von Leistungen durch unwahre und unvollständige Angaben sowie die Verletzung der Auskunftspflicht durch wissentlich unwahre Auskünfte oder die Verweigerung von Auskünften. Es besteht demnach ein Zusammenhang zur vorliegend beurteilten Straftat, weshalb aus Sicht der Kammer eine geringe Straferhöhung angezeigt ist.