19.3 Täterkomponenten Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1, sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie seine Strafempfindlichkeit durchwegs als neutral zu bewerten sind. Die Vorstrafe vom 25. April 2014, womit der Beschuldigte 1 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land wegen Vergehens und Übertretung gegen das AHVG zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 591), erachtete die Vorinstanz höchstens am Rande einschlägig. Die AHVG-Strafbestimmungen, gegen die der Beschuldigte 1 verstossen hat (Art.