Fakultative Strafminderungsgründe Bereits die Vorinstanz, welche für den Zeitraum vom 9. bis am 30. April 2019 von einer versuchten Begehung ausging, verzichtete auf eine Strafminderung aufgrund Versuchs, zumal die versuchte Begehung nur einen kurzen Zeitraum betraf und auch einzig die Handlungen der Privatklägerin die Vollendung in dieser Periode verhinderte. Die Kammer ist der Ansicht, dass die versuchte Tatbegehung zu einer geringen Strafminderung führt. 19.3 Täterkomponenten