Der Beschuldigte handelte nicht aus einer Notlage heraus und die betrügerischen Handlungen erfolgten aus rein ökonomischen Motiven. Auch wäre die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen. Indes sind diese Elemente beim Betrug tatbestandsimmanent, weshalb die subjektiven Tatumstände im Ergebnis als neutral zu gewichten sind. Insgesamt führt die Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten zu einer schuldangemessenen Strafe von 210 Strafeinheiten. 19.2 Fakultative Strafminderungsgründe