Insgesamt liegt noch ein leichtes Tatverschulden vor. Unter Berücksichtigung der hiervor aufgeführten Umstände erweist sich eine Einstiegsstrafe von 210 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die Beweggründe und Ziele sowie der Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 31 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 744). Der Beschuldigte handelte nicht aus einer Notlage heraus und die betrügerischen Handlungen erfolgten aus rein ökonomischen Motiven.