Sodann kann das Mass der Arglist, dass der Beschuldigte 1 an den Tag legte, als durchschnittlich bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Täuschung während der Dauer von rund neun Monaten aufrechterhalten wurde und der Beschuldigte eine Vielzahl von Arztzeugnissen einreichte, um die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen vorzutäuschen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten ohne die Observation der Privatklägerin die betrügerischen Handlungen noch länger aufrechterhalten hätten. Insgesamt liegt noch ein leichtes Tatverschulden vor.