Die Vorinstanz ging demgegenüber von einem Deliktsbetrag von CHF 45'725.00 aus, zumal sie die Periode vom 9. bis am 30. April 2019 in Abzug 47 brachte (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 740). Damit liegt kein Bagatellfall vor. Sodann kann das Mass der Arglist, dass der Beschuldigte 1 an den Tag legte, als durchschnittlich bezeichnet werden.